Begriffe - SV Petruj

Direkt zum Seiteninhalt

Wertbegriffe

Preis: Ein Geldbetrag, der unter Berücksichtigung individueller Einflüsse zufällig für ein bestimmtes Wirtschaftsgut geboten bzw. bezahlt wird.

Wert: Repräsentativer Durchschnittspreis (Mittelwert) von mehreren konkreten Preisen (§303 ff ABGB).     
Wiederbeschaffungswert (Händlerverkaufswert): Durchschnittspreis, der am redlichen inländischen Kfz-Fachmarkt bei einer (Wieder-)Beschaffung (vom Geschädigten) voraussichtlich zu bezahlen sein wird.   

Marktwert (Mittelwert): Ordentlicher gemeiner Preis, den eine Sache zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort hat (§ 304 ff ABGB). Der Marktwert kommt beim Kauf zwischen Privaten zum Tragen, beim unbeschädigten Fahrzeug liegt der Marktwert im Regelfall zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Händlereinkaufswert, weshalb er manchmal auch als Mittelwert bezeichnet wird.

Händlereinkaufswert (Prognosewert): Durchschnittlich zu erwartender Ankaufspreis eines seriösen inländischen Fahrzeughändlers.

Handelsspanne: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Händlereinkaufswert
Merkantile Wertminderung: (=Wertdifferenz) Differenzbetrag zwischen dem gemeinen Wert eines Fahrzeugs unmittelbar vor dem Eintritt des Unfallschadens und dem gemeinen Wert dieses Fahrzeugs im ordnungsgemäß reparierten Zustand nach dem Unfall. Monetäre Abgeltung des verbleibenden Misstrauens (eines durchschnittlichen Kaufinteressenten) nach einer sach- und fachgerechten Instandsetzung.

Technische Wertminderung: (=Wertdifferenz) Wertverlust, den ein Fahrzeug durch eine unvollständige bzw. nicht fachgerechte Reparatur erleidet. Optische Beeinträchtigungen durch neue Fügetechniken (Kleben, Nieten) stellen eine merkantile und keine technische Wertminderung dar, da es sich ja um eine Methode einer sach- und fachgerechten Reparatur handelt.

Mindesterlös: Wenn die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug gründlich zu überprüfen (wie bei einem Ankaufstest eines Händlers), entspricht der Mindesterlös dem durchschnittlichen Händler-einkaufswert. Wenn ein Fahrzeug (wie bei einer Versteigerung an Ort- und Stelle durch einen Gerichtsvollzieher üblich) ohne die Möglichkeit einer gründlichen Überprüfung geschätzt werden muss, dann ist das Risiko von nicht bekannten Schäden und Mängeln mit zu berücksichtigen – man spricht vom Mindesterlös.

Verkehrswert / Zeitwert: Flexible Wertbegriffe, die keinem konkreten Wert zugeordnet werden können bzw. nicht exakt definiert sind. Abhängig davon, wozu ein Geschädigter durch ein Schadensereignis veranlasst wurde, kann ein Verkehrswert / Zeitwert sowohl ein Einkaufs- als auch ein Verkaufswert sein, auch ein Restwert stellt zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Verkehrswert / Zeitwert dar. Die Verwendung dieses Wertbegriffs kann aufgrund seiner Mehrdeutigkeit zu Problemen und Missverständnissen führen.

Wirtschaftlicher Totalschaden: Rechtsfrage! a) Haftpflicht: die Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur in einer Kfz Fachwerkstätte übersteigen den Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt erheblich (ca. 10%, in Einzelfällen bis zu 15%) b) Kasko: Nettomethode, Total-schaden, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen WBW und RW übersteigen.

Technischer Totalschaden: technisch unmöglich, ein Fahrzeug instand zu setzen, z.B. Ersatzteile sind nicht mehr (neu und gebraucht) erhältlich.

Restwert: Händlereinkaufswert eines beschädigten Fahrzeugs.

Wrackwert: Händlereinkaufswert eines beschädigten Fahrzeugs, wenn es mit wirtschaftlichen Mitteln voraussichtlich nicht mehr instand gesetzt werden kann bzw. nicht mehr aufbaufähig ist.

Unechter Totalschaden: Rechtliche Beurteilung! kein wirtschaftlicher Totalschaden, aber Ersatzbeschaffung wird zugestanden, da berechtigte Sicherheitsbedenken (bei sehr schweren Verformungen).

Objektiver Minderwert: (=Wertdifferenz) Stellt den Wertverlust eines Fahrzeugs in der Vermögenssphäre des Geschädigten dar. Kommt zum Tragen, wenn keine Reparatur in einer Fachwerkstätte durchgeführt wird oder beabsichtigt ist. Wenn kein Totalschaden eingetreten ist, besteht der objektive Minderwert in der Differenz zwischen dem Marktwert des Fahrzeugs vor und nach dem Schadeneintritt. Wenn ein Totalschaden eingetreten ist, besteht der objektive Minderwert in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert vor dem Schadeneintritt und dem Restwert (Händlereinkaufswert) des beschädigten Fahrzeugs.

Ausstattung (serienmäßig): Extras (z.B. Servolenkung, Airbag, Aschenbecher usw.), die beim jeweiligen Fahrzeug neu nicht aufpreispflichtig sind/waren.

Sonderausstattung: Nicht (leicht) vom Fahrzeug trennbare Extras (z.B. Servolenkung, Sonderlackierung, Lederpolsterung, Allradantrieb usw.), die (meist) ab Werk gegen Aufpreis bestellt wurden.

Sonderumbauten: Nicht (leicht) vom Fahrzeug trennbare Umbauten (z.B. Umbau zu einem Notarztwagen, Rundfunkübertragungswagen usw.), die nachträglich am oder ins Fahrzeug montiert bzw. eingebaut wurden.

Sonderzubehör: Leicht vom Fahrzeug trennbare, aber nicht universell verwendbare Extras (z.B. Leichtmetallfelgen, Sturzbügel, Topcase-Kofferträger usw.)

Zubehör: Leicht vom Fahrzeug trennbare, universell verwendbare Extras (z.B. Radio, Taxameter, Zusatzscheinwerfer, Topcase-Koffer usw.).

Schaden: Schaden am Fahrzeug jeglicher Art (daher auch andere als Unfallschäden, wie z.B. Hagelschaden, Motorschaden etc.).
Unfallschaden (Havarieschaden): Schaden jeder Art, der durch eine unvorhersehbare Krafteinwirkung von außen verursacht wurde (typisch Verkehrsunfall).

Bagatellschaden: Geringfügige harmlose Schäden. Begriff Bagatellschaden für merkantile Wertminderung: Wenn geschraubte Karosserie- und mechanische Teile erneuert werden bzw. wenn die Lackierung von Neuteilen im Werk durchgeführt wird.

Vorschadenfrei: Kein Schaden. Nur der Tausch von Service- und Verschleißteilen ist zulässig (z.B. Ölfilter, Luftfilter, Bremsklötze usw.)

Unfallfrei: Kein Unfallschaden.

Gewerbliche Reparaturkosten: ortsübliche Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur von einem hierzu berechtigten Gewerbsmann / Gewerbebetrieb (Arbeits-, Material und Nebenkosten).

Ablösereparaturkosten: reduzierte gewerbliche Reparaturkosten, da Gebraucht- und Nachbau-ersatzteile verwendet werden können, oder die Reparatur wird in Regie, Eigenregie oder im (günstigeren) Ausland (oder auch gar nicht) durchgeführt.

Zeitwertreparatur: kostensparende Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert u.a. unter Verwendung von Gebraucht- und Nachbauersatzteilen, es können auch Bauteile nur instand gesetzt statt getauscht werden. Eine geringe Beeinträchtigung der Optik ist zulässig. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit muss jedenfalls erreicht werden.

Was ist ein Wert (§ 303 ff ABGB)

§ 303 ABGB
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Werth durch Vergleichung mit andern zum Verkehre bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten. Sachen hingegen, deren Werth durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.

§ 304 ABGB Maßstab der gerichtlichen Schätzung
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.
RS OGH 1983/02/17 6Ob800/81 (6Ob801/81)

Rechtssatz: Die Bestimmung und Gewichtung der preisbildenden Faktoren kann nur auf Grund der Marktbeobachtung und Erfahrung erfolgen. Ist wegen der individuellen Eigenheiten der Sache durch Preisvergleichung nur ein Rahmen zwischen einer Preisober- und einer Preisuntergrenze zu gewinnen, muss innerhalb des ermittelten Preisrahmens nach freier richterlicher Überzeugung in der Art des § 273 Abs. 1 ZPO ein Wert festgesetzt werden.

§ 305 ABGB Ordentlicher und außerordentlicher Preis
Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man aber auf die besonderen Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Werth ersetzt werden muß, Rücksicht, so entsteht ein außerordentlicher Preis.

§ 306 ABGB Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen
In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.


Zurück zum Seiteninhalt